Umzugs-, Transport- und Reinigungsleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prime Umzüge GmbH | Altwiesenstrasse 65 | 8051 Zürich | September 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit mit Privat- und Geschäftskundschaft in der Schweiz. Massgebend bleiben die individuelle Offerte, die Auftragsbestätigung und zwingendes Schweizer Recht.

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Prime Umzüge GmbH (nachfolgend "PRIME UMZÜGE") und ihrer privaten oder geschäftlichen Kundschaft über Umzüge, Transporte, Reinigungen sowie ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen wie Verpackung, Möbelmontage, Räumung, Entsorgung oder Zwischenlagerung innerhalb der Schweiz.

1.2 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn PRIME UMZÜGE sie der Kundschaft vor Vertragsabschluss zugänglich macht und die Kundschaft ihnen zustimmt. Für grenzüberschreitende Transporte können ergänzende oder abweichende Bedingungen vereinbart werden.

1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle schriftliche Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Offerte samt Leistungsbeschrieb und danach diese AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften gehen in jedem Fall vor.

1.4 Je nach vereinbarter Leistung gelten ergänzend insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), den Auftrag (Art. 394 ff. OR) und den Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR).

2. Offerte und Vertragsabschluss

2.1 Offerten beruhen auf den Angaben der Kundschaft und auf den bei einer allfälligen Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Sie sind während der darin genannten Frist verbindlich; fehlt eine Frist, gilt die Offerte während 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Kundschaft die Offerte in Textform annimmt, PRIME UMZÜGE den Auftrag bestätigt oder PRIME UMZÜGE auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft mit der Leistung beginnt. Textform umfasst insbesondere Brief und E-Mail.

2.3 Zum Leistungsumfang gehören nur die in der Auftragsbestätigung oder Offerte aufgeführten Arbeiten. Änderungen und Ergänzungen werden erst verbindlich, wenn sie von PRIME UMZÜGE bestätigt oder tatsächlich ausgeführt werden.

2.4 Zwingende gesetzliche Widerrufs- oder Rücktrittsrechte der Kundschaft, insbesondere bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Haustürgeschäfte, bleiben vorbehalten.

3. Leistungserbringung und Beizug Dritter

3.1 PRIME UMZÜGE erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und unter Einsatz geeigneter Arbeits- und Transportmittel. Die Ablieferung des Transportguts erfolgt am vereinbarten Bestimmungsort.

3.2 PRIME UMZÜGE darf geeignete Mitarbeitende, Hilfspersonen und Subunternehmen beiziehen. PRIME UMZÜGE bleibt gegenüber der Kundschaft Vertragspartnerin und haftet für beigezogene Hilfspersonen nach Massgabe des Gesetzes und dieser AGB.

3.3 Zeitangaben in einer Offerte sind Schätzungen, sofern ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. PRIME UMZÜGE informiert die Kundschaft möglichst früh über erhebliche Abweichungen.

3.4 PRIME UMZÜGE kann eine Arbeit unterbrechen oder verweigern, wenn ihre Ausführung rechtswidrig, objektiv unzumutbar oder mit einer nicht vertretbaren Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt verbunden wäre. Soweit möglich, gibt PRIME UMZÜGE der Kundschaft Gelegenheit, das Hindernis zu beseitigen.

4. Angaben und Mitwirkung der Kundschaft

4.1 Die Kundschaft stellt PRIME UMZÜGE rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine sichere und korrekte Ausführung sowie eine verlässliche Preisberechnung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:

  • vollständige Angaben zu Umfang, Menge, Volumen, Gewicht und Beschaffenheit der zu transportierenden oder zu bearbeitenden Gegenstände;
  • Abhol- und Lieferadressen, Stockwerke, Liftmasse, Traglasten, Laufwege, Zufahrten, Park- und Haltemöglichkeiten sowie zeitliche oder behördliche Einschränkungen;
  • Hinweise auf besonders schwere, sperrige, empfindliche, wertvolle, gefährliche oder speziell zu behandelnde Gegenstände und Materialien;
  • Angaben zu empfindlichen Oberflächen, bekannten Vorschäden, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Schädlingsbefall oder aussergewöhnlicher Verschmutzung;
  • alle erforderlichen Bewilligungen, Schlüssel, Zutrittsrechte und Kontaktpersonen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich PRIME UMZÜGE übertragen wurde.

4.2 PRIME UMZÜGE ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, den Inhalt verschlossener Behältnisse zu prüfen oder Gewichts-, Mass- oder Wertkontrollen vorzunehmen. Erkennt PRIME UMZÜGE erhebliche Unklarheiten oder offensichtliche Abweichungen, klärt sie diese nach Möglichkeit mit der Kundschaft.

4.3 Die Kundschaft sorgt dafür, dass Zufahrten, Treppen, Korridore, Türen, Lifte und Arbeitsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und benutzbar sind. Für Reinigungen sind Wasser, Strom, ausreichende Beleuchtung und - soweit erforderlich - Heizung bereitzustellen.

4.4 Mehrkosten und Verzögerungen, die auf unrichtige oder unvollständige Angaben, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderungen der Kundschaft zurückzuführen sind, können zusätzlich verrechnet werden, sofern PRIME UMZÜGE die Kundschaft nach Möglichkeit vorgängig darauf hinweist.

5. Verpackung, Transportgut und besondere Gegenstände

5.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Kundschaft für eine transportgerechte Verpackung verantwortlich. Zerbrechliche Gegenstände, Bilder, Lampen, Pflanzen, elektronische Geräte und vergleichbar empfindliche Sachen sind besonders zu schützen und klar zu kennzeichnen. PRIME UMZÜGE kann unzureichend verpackte Gegenstände auf Kosten der Kundschaft nachverpacken oder deren Transport aus Sicherheitsgründen ablehnen.

5.2 Vom Transport ausgeschlossen sind insbesondere:

  • Bargeld, Inhaberpapiere, Edelmetalle, Waffen, Munition, explosive, entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe;
  • rechtswidrige Güter, leicht verderbliche Waren und lebende Tiere;
  • Gegenstände, deren Besitz, Beförderung oder Entsorgung einer nicht vorliegenden Bewilligung bedarf.

5.3 Schmuck, wichtige Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerstücke und andere Gegenstände mit besonderem ideellem oder materiellem Wert werden nur befördert, wenn sie vor Vertragsabschluss schriftlich bezeichnet, mit ihrem Wert deklariert und von PRIME UMZÜGE ausdrücklich angenommen wurden. PRIME UMZÜGE kann hierfür eine besondere Verpackung oder Versicherung verlangen.

5.4 Die Kundschaft leert und sichert Geräte vor dem Transport. Kühlgeräte sind rechtzeitig abzutauen, Wasch- und Geschirrspülmaschinen zu entleeren und Transportsicherungen anzubringen. Daten auf Computern, Datenträgern und anderen elektronischen Geräten sind vorgängig vollständig zu sichern.

5.5 Arbeiten an Elektro-, Gas-, Wasser- oder sonstigen bewilligungs- beziehungsweise fachpflichtigen Installationen werden nur durch entsprechend qualifizierte Personen und nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ausgeführt.

6. Reinigungsleistungen

6.1 Umfang und Qualitätsstandard der Reinigung ergeben sich aus dem vereinbarten Leistungsbeschrieb. Nicht aufgeführte Spezialarbeiten - etwa die Behandlung aussergewöhnlicher Verschmutzungen, Schimmel, Nikotin, Bau- oder Gefahrstoffen sowie die Reinigung schwer zugänglicher Aussenflächen - sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

6.2 Die Kundschaft informiert PRIME UMZÜGE über empfindliche Materialien, Herstellerhinweise und bekannte Vorschäden. Ohne abweichende Vereinbarung setzt PRIME UMZÜGE marktübliche Reinigungsmittel und -methoden ein, die für die erkennbaren Oberflächen geeignet erscheinen.

6.3 Eine Abnahmegarantie besteht nur, wenn sie in der Offerte ausdrücklich zugesichert ist. Sie umfasst die unentgeltliche Nachreinigung von bei der Wohnungsabnahme beanstandeten Punkten, soweit diese zum vereinbarten Leistungsumfang gehören und PRIME UMZÜGE eine angemessene Möglichkeit zur Nachbesserung erhält. Entscheide einer Vermieterschaft oder Verwaltung ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs werden nicht garantiert.

7. Preise und Zusatzaufwand

7.1 Die Vergütung erfolgt nach Zeit- und Materialaufwand, als Pauschalpreis oder mit einem Kostendach, wie in der Offerte festgelegt. Kostenschätzungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festpreis oder Kostendach bezeichnet sind.

7.2 Ein Pauschalpreis umfasst die bezeichneten Leistungen unter den in der Offerte zugrunde gelegten Verhältnissen. Zusätzlich vergütet werden dürfen insbesondere:

  • nachträglich gewünschte oder bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Mehrleistungen;
  • Mehraufwand wegen abweichender Mengen, Masse, Gewichte, Laufwege, Stockwerke, Zufahrten oder fehlender Liftbenutzung;
  • zusätzliche Verpackung, Spezialgeräte, Hebe- oder Seilarbeiten sowie der Beizug notwendiger Fachpersonen;
  • nicht von PRIME UMZÜGE verursachte Wartezeiten, Leerfahrten, Umwege, Zwischenlagerungen oder wiederholte Anfahrten;
  • behördliche Gebühren, Park-, Maut-, Fähr-, Zoll- und Entsorgungskosten sowie vereinbarte Drittleistungen.

7.3 PRIME UMZÜGE holt vor erheblichen Zusatzarbeiten nach Möglichkeit die Zustimmung der Kundschaft ein. Dringliche Massnahmen zum Schutz von Personen oder Sachen dürfen auch ohne vorgängige Zustimmung ausgeführt werden, wenn eine Rückfrage nicht rechtzeitig möglich ist und die Kosten verhältnismässig sind.

7.4 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Gegenüber Privatkundschaft sind die angegebenen Preise einschliesslich einer allfällig geschuldeten Mehrwertsteuer ausgewiesen. Gegenüber Geschäftskundschaft gilt die Preisangabe der Offerte.

8. Zahlung und Verzug

8.1 Vorauszahlungen oder Akontozahlungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden. Der Restbetrag wird mit Abschluss der Leistung fällig, sofern die Auftragsbestätigung keine andere Zahlungsfrist vorsieht. Bei Rechnung beträgt die Zahlungsfrist ohne abweichende Vereinbarung 10 Kalendertage ab Rechnungsdatum.

8.2 Bei einer kalendermässig bestimmten Fälligkeit tritt der Verzug ohne Mahnung ein; andernfalls nach Mahnung. Ab Verzug schuldet die Kundschaft den gesetzlichen Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 104 OR) sowie nachgewiesene, angemessene Inkassokosten, soweit diese durch den Verzug verursacht wurden.

8.3 Bei erheblichen und begründeten Beanstandungen darf die Kundschaft nur einen dem behaupteten Mangel angemessenen Teil der Vergütung bis zur Klärung zurückbehalten. Unbestrittene Beträge bleiben fällig.

9. Stornierung und Terminverschiebung durch die Kundschaft

9.1 Eine Stornierung oder Verschiebung ist PRIME UMZÜGE so früh wie möglich in Textform mitzuteilen. Massgebend ist der Eingang der Mitteilung bei PRIME UMZÜGE. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

9.2 Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung kann PRIME UMZÜGE für den stornierten Leistungsteil folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:

Eingang der StornierungEntschädigung
mehr als 30 Kalendertage vor Leistungsbeginnkeine Pauschale
15 bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn10 % des vereinbarten Preises
8 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn25 % des vereinbarten Preises
3 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn50 % des vereinbarten Preises
weniger als 48 Stunden vor Leistungsbeginn oder Nichterscheinen80 % des vereinbarten Preises

Die Pauschale konkretisiert die Entschädigung bei vorzeitiger Beendigung, namentlich im Sinn von Art. 377 OR, soweit diese Bestimmung anwendbar ist.

9.3 Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer zumutbaren Ersatzbelegung werden angerechnet. Die Kundschaft kann nachweisen, dass PRIME UMZÜGE kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene, nicht stornierbare und von der Kundschaft genehmigte Drittkosten können zusätzlich verlangt werden; die Gesamtforderung darf den Preis des stornierten Leistungsteils nicht übersteigen.

9.4 Eine einmalige Terminverschiebung ist bei Mitteilung mehr als sieben Kalendertage vor Leistungsbeginn kostenlos, sofern ein zumutbarer Ersatztermin verfügbar ist. Bei späterer Verschiebung kann PRIME UMZÜGE nachgewiesenen Zusatzaufwand verrechnen. Ist kein Ersatztermin möglich, gelten die Regeln über die Stornierung.

10. Termine, Verzögerungen und Leistungshindernisse

10.1 Verbindlich vereinbarte Termine sind einzuhalten. Erkennbar werdende Verzögerungen teilt die betroffene Partei der anderen Partei unverzüglich mit.

10.2 Kann PRIME UMZÜGE wegen eines trotz angemessener Sorgfalt nicht beherrschbaren Ereignisses nicht oder nicht rechtzeitig leisten - beispielsweise wegen behördlicher Anordnungen, unvorhersehbarer Strassensperren, schwerer Witterung, Unfall, Ausfall unverzichtbarer Infrastruktur oder eines Falls höherer Gewalt -, wird die Leistung nach Möglichkeit auf einen zumutbaren Ersatztermin verschoben. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbare Drittkosten bleiben geschuldet.

10.3 Dauert ein Leistungshindernis länger als zumutbar, kann jede Partei den noch nicht erbrachten Teil des Vertrags beenden. Gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten; eine Haftung besteht jedoch nur, soweit die betreffende Partei das Hindernis zu vertreten hat.

10.4 Sind Räume, Transportgut oder eine empfangsberechtigte Person zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bereit, darf PRIME UMZÜGE angemessene Wartezeiten und notwendige Zusatzfahrten verrechnen. Kann nicht abgeladen oder übergeben werden, darf PRIME UMZÜGE das Transportgut nach vorgängiger Kontaktaufnahme und angemessener Fristsetzung auf Kosten der Kundschaft sicher zwischenlagern.

11. Abnahme, Prüfung und Mängelanzeige

11.1 Die Kundschaft prüft Transportgut bei Ablieferung und Reinigungsleistungen nach Abschluss, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgang zumutbar ist. Sichtbare Verluste, Schäden oder Reinigungsmängel sollen in einem Übergabe- oder Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

11.2 Nicht sofort erkennbare Mängel sind PRIME UMZÜGE nach ihrer Entdeckung unverzüglich und möglichst innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform mitzuteilen. Die Anzeige soll den Mangel konkret beschreiben und, soweit möglich, mit Fotos oder anderen Belegen dokumentieren. Massgebend bleiben die gesetzlichen Prüf- und Rügepflichten, insbesondere Art. 367 und 370 OR, soweit sie anwendbar sind.

11.3 PRIME UMZÜGE ist vor einer Ersatzvornahme durch Dritte eine angemessene Möglichkeit zur Besichtigung und Nachbesserung einzuräumen, sofern dies der Kundschaft zumutbar ist. Bei berechtigten Mängeln stehen der Kundschaft die gesetzlichen Rechte zu; eine Nachbesserung hat Vorrang, soweit sie möglich und zumutbar ist.

12. Haftung

12.1 PRIME UMZÜGE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für direkte Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht werden. Für Transportleistungen gelten insbesondere Art. 447 ff. OR. Die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden wird nicht ausgeschlossen oder beschränkt (Art. 100 OR).

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PRIME UMZÜGE für den vorhersehbaren, vertragstypischen direkten Schaden. Eine Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Datenverlust, besteht bei leichter Fahrlässigkeit nicht, soweit gesetzlich zulässig.

12.3 Die Haftung ist ausgeschlossen oder entsprechend dem Verursachungsanteil herabgesetzt, soweit ein Schaden verursacht wurde durch:

  • eine Handlung, Unterlassung oder Weisung der Kundschaft oder der empfangsberechtigten Person;
  • die natürliche Beschaffenheit, einen inneren Mangel oder normale Abnutzung des Transportguts;
  • eine ungenügende Verpackung durch die Kundschaft, sofern PRIME UMZÜGE den Mangel nicht kannte und nach den Umständen nicht erkennen musste;
  • ein Ereignis, das PRIME UMZÜGE trotz der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt weder verhindern noch in seinen Folgen abwenden konnte.

12.4 Bei beschädigten Sachen umfasst der Ersatz grundsätzlich die angemessenen Reparaturkosten oder die verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Wert der Sache unmittelbar vor dem Schaden. Eine alters- oder gebrauchsbedingte Wertverbesserung ist anzurechnen. Zwingende gesetzliche Ersatzregeln bleiben vorbehalten.

12.5 Für nicht oder unzutreffend deklarierte Kostbarkeiten und besonders wertvolle Gegenstände gemäss Ziff. 5.3 haftet PRIME UMZÜGE nur im gesetzlich zwingenden Umfang. Bei ordnungsgemässer Deklaration richtet sich die Haftung zusätzlich nach der schriftlich vereinbarten Wertangabe und einer allfälligen Versicherung.

12.6 Besteht die Kundschaft trotz eines konkreten, dokumentierten Hinweises von PRIME UMZÜGE auf der Durchführung eines objektiv riskanten Manövers, trägt sie das bezeichnete besondere Risiko. PRIME UMZÜGE bleibt für Schäden haftbar, die über dieses akzeptierte Risiko hinausgehen oder auf einer pflichtwidrigen Ausführung beruhen.

13. Transportversicherung

13.1 Eine zusätzliche Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft und nach schriftlicher Bestätigung durch PRIME UMZÜGE abgeschlossen oder vermittelt. Die Kundschaft hat den Versicherungswert vollständig und wahrheitsgemäss anzugeben und die Prämie zu tragen.

13.2 Umfang, Ausschlüsse, Selbstbehalte und Schadenabwicklung richten sich nach der jeweiligen Versicherungspolice. Eine Versicherung ersetzt oder erweitert die gesetzliche Haftung von PRIME UMZÜGE nur im dort vorgesehenen Umfang.

14. Retentionsrecht, Annahmeverzug und Lagerung

14.1 Für fällige Forderungen aus dem Transport kann PRIME UMZÜGE die gesetzlichen Retentionsrechte am Frachtgut geltend machen, insbesondere nach Art. 451 OR. Die Ausübung und eine allfällige Verwertung richten sich ausschliesslich nach den gesetzlichen Verfahren.

14.2 Nimmt die Kundschaft das Transportgut nicht rechtzeitig an oder ist eine Übergabe aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich, kann PRIME UMZÜGE die Güter nach vorgängiger Benachrichtigung auf Kosten der Kundschaft fachgerecht einlagern. PRIME UMZÜGE haftet für die sorgfältige Auswahl und Instruktion eines beigezogenen Lagerbetriebs nach Massgabe des Gesetzes.

15. Datenschutz und Vertraulichkeit

15.1 PRIME UMZÜGE bearbeitet Personendaten, soweit dies für Offerten, Vertragsabwicklung, Leistungserbringung, Kommunikation, Rechnungsstellung, Forderungsdurchsetzung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Es gilt das Schweizer Datenschutzrecht.

15.2 Personendaten dürfen im erforderlichen Umfang an eingesetzte Mitarbeitende, Subunternehmen, IT- und Zahlungsdienstleister, Versicherungen, Behörden oder andere an der Leistung beteiligte Stellen bekanntgegeben werden. PRIME UMZÜGE verpflichtet beigezogene Dienstleister angemessen zu Vertraulichkeit und Datenschutz.

15.3 Ergänzende Informationen ergeben sich aus einer allfälligen Datenschutzerklärung von PRIME UMZÜGE. Die Kundschaft stellt sicher, dass sie PRIME UMZÜGE Kontaktdaten oder andere Personendaten Dritter rechtmässig bekanntgeben darf.

16. Mitteilungen und Änderungen von Kontaktdaten

16.1 Vertragsbezogene Mitteilungen können an die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Post- oder E-Mail-Adressen erfolgen. Die Parteien informieren sich unverzüglich über Änderungen ihrer Kontaktdaten.

16.2 Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt eine nachvollziehbare Erklärung per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und strengere individuell vereinbarte Formen bleiben vorbehalten.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse mit PRIME UMZÜGE ist materielles Schweizer Recht anwendbar.

17.2 Für Konsumentenverträge gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere Art. 32 und 35 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Verzicht der Konsumentin oder des Konsumenten auf diese Gerichtsstände im Voraus ist ausgeschlossen.

17.3 Für Verträge mit Geschäftskundschaft sind unter Vorbehalt zwingender Gerichtsstände die Gerichte am Sitz der PRIME UMZÜGE GmbH zuständig.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

18.2 Für einen Auftrag gilt die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung der AGB. Änderungen gelten nur für künftige Verträge, sofern sie nicht individuell vereinbart werden.

18.3 Vertragspartnerin ist die PRIME UMZÜGE GmbH, Altwiesenstrasse 64, 8051 Zürich. Weitere aktuelle Kontaktangaben ergeben sich aus der Offerte, der Auftragsbestätigung oder den offiziellen Geschäftsdokumenten von PRIME UMZÜGE.

— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —